Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht bedeutet für unsere Fachanwälte für Erbrecht: Nachlassangelegenheiten mit Auslandsbezug. Ein einheitliches internationales Erbrecht existiert nicht.

Grenzüberschreitende Gesichtspunkte können in vielfältiger Weise bestehen. Im Ausland befindliches (Grund-)Vermögen, Erblasser mit Mehrfachnationalitäten, internationales Betriebsvermögen und ausländische Güterstände sind nur einige der denkbaren Problemfelder, mit denen sich die Anwälte unsere Kanzlei kontinuierlich befassen. Wir verfügen in diesem Bereich über langjährige Erfahrungen und ein weites Netz von spezialisierten ausländischen Kollegen, mit denen wir auch komplex gelagerte Fälle lösen können.

Grundprinzip des internationalen Erbrechts

In jedem Erbrechtsfall mit Auslandsbezug ist zu klären, welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt, welches Gericht zunständig ist und ob ggf. durch unterschiedliche Gerichte unterschiedliches Erbrecht anzuwenden ist. Wir klären, ob und ggf. welche Wege zur Verfügung stehen.

Internationales Erbrecht – deutsche Gerichtsbarkeit

Für Nachlassangelegenheiten mit Auslandsbezug allein international zuständig sind deutsche Gerichte, wenn deutsches Recht maßgeblich ist oder wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.

Wahlmöglichkeit für Erblasser

Wichtig für ausländische Erblasser, die beispielsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder Deutsche, deren Vermögen Auslandsbezug aufweist oder die im Ausland leben, ist die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Unter welchen Voraussetzungen eine Wahlmöglichkeit besteht und wann eine Rechtswahl zulässig ist, kann sinnvoll nur anhand des Einzelfalls geklärt werden. Ob das Recht Ihres Wohnsitzes oder das Heimatrecht (z.B. italienisches, spanisches, niederländisches, dänisches) oder deutsches Erbrecht maßgeblich sein soll, können Sie u.U. gemeinsam mit unseren Fachanwälten für Erbrecht entscheiden.

Über das Netzwerk unserer Kanzlei im Bereich des internationalen Erbrechts greifen wir auf Experten aus anderen Rechtsräumen bei der Beratung zurück.

Wechsel der Staatsbürgerschaft – EU-Austritt Großbritanniens

Sollten Sie über einen Wechsel der Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem EU-Austritt Großbritanniens nachdenken, etwa weil Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten Königreichs liegt, kann eine Anpassung Ihres Testaments sinnvoll sein. Es besteht die Möglichkeit, dass englisches Erbrecht nicht zur Anwendung kommt. Unsere Fachanwälte für Erbrecht geben Ihnen Auskunft über Ihre persönlichen Optionen.

Verfahrensfragen beim Erbrecht mit Auslandsbezug

Im Kontext von Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug spielen nationale Verfahrensregelungen eine große Rolle. Ein deutsches Nachlassgericht kann u.U. keine dem deutschen Verfahrensrecht wesensfremden Tätigkeiten vornehmen, die aber nach dem Recht eines anderen Staates nötig sind. Um Unverträglichkeiten zu umgehen bzw. aufzulösen, ist eine rechtliche Beratung für Erblasser anzuraten. Wir beraten in diesem Kontext auch ausländische Erben bei der Erlangung von deutschen Legitimationspapieren (Erbschein, europ. Nachlasszeugnis, Testamentsvollstreckerzeugnis, Testamentsverwalterzeugnis).

Internationales Erbrecht mit europäischen Bezügen

Für alle Erbfälle mit europäischen Bezügen, die nach dem 17. August 2015 eintreten, entfaltet die Europäische Erbrechtsverordnung unmittelbare Geltung. Ihr kommt auch in der anwaltlichen Beratung daher eine besondere Bedeutung zu.

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