Testamentsanfechtung

Häufiger als allgemein bekannt werden Testamente – darunter auch notarielle – erfolgreich angefochten. Wir beraten Sie unter Berücksichtigung der rechtlichen und medizinischen Aspekte darüber, ob eine Anfechtung Erfolgsaussichten hat, und begleiten die unter Umständen notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Hamburg und Kiel gehen jedweden Zweifeln sorgfältig nach.

Testamentsanfechtung durch den Erblasser

Die Testamentsanfechtung ist für den Erblasser zumeist nicht zweckmäßig und aus diesem Grunde nicht möglich. Vielmehr genügt es, dass der Erblasser sein Testament widerruft. Damit steht es ihm frei, neu zu testieren.

Allerdings bestehen Ausnahmen. Die Anfechtung eines Testaments durch den Erblasser kann zu dessen Lebzeiten notwendig sein, wenn er sich in einem Erbvertrag gebunden hat. Gleiches gilt, wenn ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde und die wechselbezüglichen Verfügungen nicht durch einseitigen Widerruf zurückgenommen werden können.

In diesen Fällen steht es dem Erblassen offen, seine eigenen Verfügungen unter den gleichen Voraussetzungen anzufechten, unter denen auch ein Dritter das Testament anfechten können würde. Erst danach kann der Erblasser wieder wirksam neu testieren.

Die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Schneider Stein & Partner beraten Sie bereits bei der Errichtung eines Testaments umfassend und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments auf.

Testamentsanfechtung durch Dritte

In besonders gelagerten Fällen können Dritte ein Testament wirksam anfechten, um durch den Wegfall der letztwilligen Verfügung einen Vorteil zu erlangen. Zumeist handelt es sich um übergangene gesetzliche Erben.

Dritte können ein Testament erst anfechten, sobald der Erblasser gestorben ist. In den komplexen Fragen einer Testamentsanfechtung nach dem Tod des Erblassers ist es von großem Vorteil, eine erfahrene Kanzlei hinzuzuziehen. Die spezialisierten Fachanwälte für Erbrecht von Schneider Stein & Partner stehen ihren Mandanten seit 1956 kompetent zur Seite.

Gründe der Testamentsanfechtung

Testamente werden grundsätzlich mit dem Ziel angefochten, letztwillige Verfügungen zu beseitigen, die durch widerrechtliche Drohung errichtet wurden oder deren Fassung auf einer Fehlvorstellung des Erblassers beruhen.

Wirkung der Testamentsanfechtung

Wurde ein Testament erfolgreich angefochten, wird die Erklärung des Erblassers beseitigt. Zu beachten ist, dass regelmäßig nicht etwa der vermutete tatsächliche Wille des Erblassers zum Tragen kommt. Vielmehr ist die rechtliche Situation dann, als hätte das angefochtene Testament nie bestanden. So würde beispielsweise eine vorherige letztwillige Verfügung wieder Gültigkeit erlangen.

„Testament anfechten“ folgt auf „Testament auslegen“

Bevor ein Testament angefochten werden kann, ist genau zu prüfen, ob die Gründe für eine Testamentsanfechtung nicht durch Auslegung des Testaments beseitigt werden können. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie der Leser des anzufechtenden Testaments es verstehen würde, sondern darauf, was der Erblasser tatsächlich wollte. Der Wortlaut ist dabei nur der Ausgangspunkt für die Auslegung, auch ein vermeintlich klarer Wortlaut ist auslegungsfähig.

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