Testamentserrichtung und Vorsorge

Ein Testament zu verfassen, eröffnet einem Erblasser die Möglichkeit, seine Erbfolge nach eigenen Vollstellungen zu gestalten und damit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im deutschen Recht gilt die sog. Testierfreiheit, sie ist durch das Grundgesetz garantiert und ein Recht, das jeder nutzen sollte. Zu beachten sind jedoch die Grenzen der autonomen Regelung des Nachlasses. Diese können sich aus gesetzlichen Beschränkungen wie dem Pflichtteilsanspruch ergeben. Aber auch der Erblasser selbst kann sich z.B. durch wechselseitige Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments wie dem sog. Berliner Testaments selbst in seiner Testierfreiheit eingeschränkt haben. Schließlich gibt es gesetzliche Gestaltungstypen, deren sich ein Erblasser bedienen muss.

Die Arbeit der Fachanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei richtet sich an Ihren Wünschen aus. Deren genaue Ermittlung und die konfliktvermeidende, klare und juristisch korrekte Formulierung Ihrer letztwilligen Verfügung bilden die Leitlinien unserer Tätigkeit, wenn Sie gemeinsam mit uns ein Testament aufsetzen. Wir erklären die juristischen Zusammenhänge und erörtern mit Ihnen Fragen der Vorsorge für Ehegatten, Kinder oder Stiefkinder. Aufgrund unserer Tätigkeit in Prozessen wissen wir, wo Konflikte drohen und wie Testamente so formuliert werden, dass Streit nach dem Erbfall vermieden wird.

Ein Testament erstellen unter Berücksichtigung besonderer Themenfelder

Ein Testament zu erstellen, berührt in der praktischen Arbeit unserer Kanzlei oft besondere Themenfelder. Beispielsweise befassen sich unsere Fachanwälte für Erbrecht regelmäßig mit Unternehmertestamenten, Geschiedenentestamenten, Behindertentestamenten, Betreuungs- und Vorsorgevollmachten.

Bei betrieblichem Vermögen beziehen unsere Rechtsanwälte Ihre Berater in den Gestaltungsprozess ein oder greifen auf exzellente Fachleute für Steuern und Vermögensverwaltung zurück. Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei in Hamburg und Kiel, um weitere Informationen zu unseren Kompetenzen in besonderen Bereichen der Nachlassregelung zu erhalten und einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Ein Testament verfassen

Um ein wirksames Testament zu verfassen, muss die Testierfähigkeit gegeben sein und der Erblasser das Testament persönlich errichten. Somit kann nicht etwa ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter ein Testament für den Erblasser errichten.

Das Erbrecht sieht, wie bereits oben erwähnt, Gestaltungstypen vor, die der Erblasser verwenden muss, um seine Vorstellungen umzusetzen. Überblicksweise sind hier Allein- und Miterbschaft, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung zu nennen.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament verfassen.

Ein gemeinsames Testament, auch als Ehegattentestament bezeichnet, kann sog. wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Dies ist jedoch keinesfalls bei jedem gemeinschaftlichen Testament der Fall und kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen. Ist gewissermaßen ein Testament auf Gegenseitigkeit geschlossen worden, trifft ein Ehegatte seine Verfügung gerade in bestimmter Weise, weil der andere Ehegatte seine Verfügung korrespondierend dazu in bestimmter Weise trifft. Beide verlassen sich also auf den jeweils anderen beim Verfassen des Testaments. Wechselbezügliche Verfügungen schränken den einen Ehegatten nach dem Tode des erstversterbenden Anderen in der Möglichkeit, sein Testament zu ändern, stark ein.

Das wichtigste Beispiel bildet das sog. Berliner Testament, in dem Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und festlegen, dass der gesamte Nachlass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden an die Kinder gehen soll. Eine Jahre später gewünschte Korrektur des Testaments ist dann kaum noch möglich.

Gemeinschaftliches Testament im internationalen Erbrecht

Teilweise verbieten es ausländische Rechtsordnungen strikt, ein gemeinsames Testament zu verfassen. Das Erbrecht in Italien, Spanien und Frankreich beispielsweise sieht u.a. die Gefahr einer Willensbeeinflussung des Erblassers.

Erbvertrag

Der Erbvertrag löst ein praktisches Problem, vor dem Menschen stehen, die sich beispielsweise im Alter pflegen lassen wollen. Auch andere Motive wie eine Mitarbeit im elterlichen Unternehmen oder spezielle Arten von Versorgungsleistungen können einen Erbvertrag in den Fokus rücken.

Ausgehend von dem ersten Beispiel soll die Pflege im Alter mit der Einsetzung des Pflegenden als Erben abgegolten werden. Eine testamentarische Erbeinsetzung böte jedoch dem Pflegenden nicht genug Sicherheit, weil dieses ggf. widerrufen werden könnte. Allerdings wird man häufig eine lebzeitige Vergütung von Pflegeleistungen vorsehen, da Pflegepersonen durch Versetzung, Krankheit, persönliche Veränderungen regelmäßig nicht verlässlich eine lebenslange Pflege erbringen können.

Über den Erbvertrag, der kein Schuldvertrag -etwa vergleichbar mit einem Tauschvertrag- ist, kann eine höhere Bindung erreicht werden.

Die Fachanwälte für Erbrecht von Schneider Stein & Partner beraten Sie aufgrund langjähriger Erfahrung zielgerichtet und konsensorientiert. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

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