Adoptionsrecht
Das Adoptionsrecht hat die Annahme eines Menschen als Kind zum Gegenstand. Die Adoption minderjähriger Kinder ebenso wie die Annahme Volljähriger hat weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten.
Hintergrund des Adoptionsrechts
Das Adoptionsrecht hat sich historisch aus dem Bedürfnis entwickelt, das Fehlen eigener Nachkommen durch angenommene Nachkommen zu kompensieren.
Heutzutage liegt der Zweck zumeist in der Fürsorge für das anzunehmende Kind. Aber auch der Wunsch, einen Nachlass zu regeln, ist für Mandanten Anlass, über eine Adoption nachzudenken.
Inwieweit diese Motive adoptionsrechtlich relevant sind, kann ein Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten klären.
Adoption durch Eheleute
Die Adoption durch Eheleute führt adoptionsrechtlich dazu, dass beide gemeinschaftliche Eltern des angenommenen Kindes werden. Dasselbe gilt für die sog. Stiefkindadoption, bei der beispielsweise ein ersteheliches Kind eines Minderjährigen von einem der Ehegatten adoptiert wird. Grundsätzlich kann ein Kind von einem Verheirateten nicht einzeln, sondern nur durch beide Ehegatten gemeinschaftlich angenommen werden.
In Folge einer Stiefkindadoption enden die Verwandtschaftsverhältnisse zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Das Adoptionsrecht sieht daher eine sorgfältige Prüfung dieser Entscheidung vor dem Hintergrund des Kindeswohls vor.
Mit der wachsenden Zahl vielgestaltiger Familienmodelle kann das Adoptionsrecht zurzeit nicht Schritt halten. Es fehlt an einer differenzierten Ausgestaltung. Gegenwärtig führt beispielweise nur die Stiefkindadoption dazu, dass beide Ehegatten das volle Sorgerecht erlangen. Es ist fraglich, ob das immer den Interessen der Eheleute gerecht wird. Die Frage stellt sich u.a. dadurch, dass die Unterhaltspflichten über den Bestand der Ehe hinausgehen.
Unbedingt ist auch zu beachten, ob eine Adoption nicht den emotionalen Bindungen des Kindes widerspricht.
Um die persönlichen Konsequenzen einer Adoptionsentscheidung zu überblicken und eine gute Lösung für die Beteiligten zu finden, ist eine anwaltliche Beratung anzuraten.
Adoption durch Nichtverheiratete
Adoptionsrechtlich ist die gemeinschaftliche Adoption durch Nichtverheiratete ausgeschlossen. Die Rechtslage ist seit der Neufassung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern mit Wirkung zum 01.07.2015 einem Wandel unterworfen.
Das gesetzliche Leitbild orientiert sich am Kindeswohl, insbesondere am Vorliegen einer faktischen Eltern-Kind-Bindung. Welche Wege sich hier ergeben, wird von unseren Rechtsanwälten fortlaufend verfolgt. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, um Ihr persönliches Anliegen mit unseren Experten für Adoptionsrecht zu besprechen.
Adoption durch eingetragene Lebenspartner
Im Adoptionsrecht ist seit 2005 festgelegt, dass auch eingetragene Lebenspartner das leibliche Kind ihres Partners adoptieren können. Dies geht also mit der Beendigung des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten einher. Adoptionsrechtlich erfordert ein solch weitreichender Schritt eine sorgfältige Prüfung. Zu untersuchen ist, ob das Wohl des Kindes durch die Verlagerung der elterlichen Verantwortung dauerhaft gewahrt ist.
In der Adoptionsrechtlichen Praxis von großer Relevanz ist die Situation, dass zwei Lebenspartnerinnen den Wunsch nach einem Kind mit Hilfe einer Samenspende verwirklichen. In diesem Falle ist das Kind abstammungsrechtlich keinem Mann zugeordnet. Auch hier ist jedoch die Adoption der rechtliche Weg, um die soziale Elternschaft der anderen Lebenspartnerin herbeizuführen.
Um Ihre individuellen Fragen zum Adoptionsrecht zu klären, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit unseren Rechtsanwälten.
Adoptionsrecht und Adoptionsvermittlung
Die Vermittlung einer Adoption, also das Zusammenführen von Minderjährigen mit annahmebereiten Personen, obliegt den Jugendämtern, Landesjugendämtern und bestimmten gemeinnützigen Organisationen. Die Durchführung von Vermittlungen ist streng reglementiert.
Die Adoption erfordert stets eine gerichtliche Entscheidung.
Adoptionsrecht bei Volljährigen
Die Adoption von Volljährigen unterliegt anderen Voraussetzungen als die Annahme eines Minderjährigen als Kind. Die Adoption von Erwachsenen ist dabei in der Regel keine Volladoption.
Informationen über das Adoptionsrecht im Vorwege
Häufig ist es sinnvoll, sich vor Einleitung eines Adoptionsverfahrens über das Verfahren und dessen Voraussetzungen sowie Wirkungen eingehend zu informieren.
Wir beraten und unterstützen Adoptionswillige ebenso wie andere Verfahrensbeteiligte (z.B. leibliche Elternteile des Anzunehmenden, Kinder der Annehmenden).