Fachanwälte für Familienrecht – Anwälte für Sorgerecht
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht unserer Kanzlei beraten und unterstützen Sie in allen Fragen, die das elterliche Sorgerecht und die Gestaltung der Betreuung der Kinder nach einer Trennung betreffen. Seit 1998 kommt es anlässlich einer Scheidung nicht mehr automatisch zu einer Entscheidung über die elterliche Sorge, sondern ein gemeinsames Sorgerecht bleibt zunächst grundsätzlich bestehen.
Interessen der Kinder
Bei einer Trennung der Eltern sind immer auch die Interessen der Kinder betroffen. In dieser Situation kann ein Kind diese Bedürfnisse nur schwer mit den Umständen vereinbaren. Einerseits wünscht es sich, die intensive Beziehung zu beiden Elternteilen zu erhalten. Auf der anderen Seite steht der Wunsch nach Konfliktfreiheit.
Unsere Anwälte für Sorgerecht erleben oft, dass Kinder – von allen Parteien ungewollt – Gegenstand der elterlichen Auseinandersetzung werden. Auf Seiten der Eltern sind jeweils die Angst schwindender Einflussnahme auf die Erziehung des Kindes und emotionaler Verbindung häufig die Ursachen, die hinter einer vordergründigen Sorgerechtsauseinandersetzung stehen.
Die Beratung bei einem unserer Rechtsanwälte bezieht gerade in diesem sensiblen Bereich die verschiedenen Modelle zum Sorge- und Umgangsrecht ein. Einige Möglichkeiten, die auch den Interessen des Kindes möglichst gerecht werden, sind Mandanten oftmals gar nicht bewusst. Residenz-, Wechsel- oder Nestmodell sind Konzepte, die sich über Jahre entwickelt haben und die in dieser herausfordernden Lage grundsätzliche Orientierung geben.
Die Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Schneider, Stein und Partner sind Ihre Anwälte für Sorgerecht und helfen Ihnen weiter, wenn es darum geht, die rechtlich beste Lösung für die neue Lebenssituation von Ihnen und Ihren Kindern zu finden.
Das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Auch für unverheiratete Eltern sind unsere Fachanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner, wenn es um die Gestaltung des Sorgerechts anlässlich der Geburt eines gemeinsamen Kindes geht oder um Fragen der elterlichen Sorge bei einer Trennung. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die Sorge nicht bereits kraft Gesetzes gemeinsam zu. Es gibt jedoch verschiedene Wege, das gemeinsame Sorgerecht oder das alleine Sorgerecht des Vaters herbeizuführen. Andernfalls hat die Mutter die alleinige Sorge.