Umgangsrecht
Die Gestaltung des Umgangsrechts und damit die Regelung der Kontakte zwischen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil ist sowohl für die Eltern als auch für die Kinder von sehr großer Wichtigkeit. Umgangsrecht und Umgangspflicht sind ein Begriffspaar.
Die Fachanwälte für Familienrecht in der Kanzlei Schneider Stein & Partner bearbeiten zunehmend Fälle, in denen Lösungen abseits „klassischer“ Modelle gesucht und gefunden werden. Entsprechend den Anforderungen auch der Arbeitswelt gewinnen flexible Lösungen einerseits und verschiedene Ausprägungen des Wechselmodells andererseits immer mehr an Bedeutung. Wir bringen unsere Erfahrungen auf diesem Arbeitsfeld in die berufsübergreifenden Diskussionen wegen einer Verbesserung der derzeitigen Praxis ein. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Schneider Stein & Partner kennen und gestalten die derzeitige und künftige Handhabung von Umgangsrechtsfällen und helfen Ihnen bei der Klärung Ihres Umgangsrechtsfalls.
Umfang des Umgangsrechts
Das Umgangsrecht umfasst den persönlichen Kontakt, aber beispielweise auch die Kontaktaufnahme über Briefe, Telefon und E-Mail. Das Umgangsrecht ist unabhängig von der Personensorge zu betrachten. Die Ausübung des Umgangs erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss des betreuenden Elternteils.
Pflichten der Elternteile
Kosten, die aus dem Gebrauch des Umgangsrechts bzw. der Ausübung der Umgangsverpflichtung entstehen, z.B. Fahrtkosten, muss im Regelfall der umgangsberechtigte Elternteil tragen. Eine unterhaltsrechtliche Relevanz solcher Aufwendungen ist im Einzelfall zu prüfen.
Den anderen Elternteil treffen aber Mitwirkungspflichten bei der Realisierung der Kontakte, z.B. Übernahme der Fahrten zu Zug oder Flugzeug.
Umgangsrecht für Angehörige
Das Umgangsrecht für Väter und Mütter macht den Großteil der Fälle aus – in der Praxis gibt es aber auch Konflikte im Umfang von Stiefelternteilen, Großeltern oder Pflegeeltern mit einem Kind. Wir beraten und unterstützen bei der Erarbeitung außergerichtlicher Regelungen ebenso wie in gerichtlichen Umgangsrechtsverfahren. Soweit erforderlich ziehen unsere spezialisierten Fachanwälte für Familienrecht auch erfahrene psychologische Sachverständige hinzu, um zu einer optimalen Lösung zu kommen.
Detaillierte Regelungsmöglichkeit
Für den Fall, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Umgangsrecht unvermeidlich ist, unterstützen unsere Anwälte für Umgangsrecht unsere Mandanten beim Jugendamt und vor dem Familiengericht. Das Gericht verfügt über einen weiten Bereich an Anordnungsmöglichkeiten. Um erneuten Streitigkeiten vorzubeugen, können detaillierte Regelungen angeordnet werden, aus denen sich die Modalitäten des Umgangsrechts ergeben.
In einem Beratungsgespräch mit den Fachanwälten für Familienrecht wegen Umgangsregelungen unserer Kanzlei können wir mit Ihnen gemeinsam Vorüberlegungen treffen, wie u.a. die Art, Zeitpunkte und Häufigkeit des Umgangs am besten gerichtlich festzulegen wären. Positionierungen der sonstigen Beteiligten und objektive Erkenntnisse zum Kind sind bei der Planung und Umsetzung der als richtig erkannten Regelungen von großer Bedeutung und müssen berücksichtigt werden.
Eine bestehende gerichtliche Regelung des Umgangsrechts kann durch Antrag auch jederzeit wieder geändert werden.