Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt bezeichnet den Unterhalt für die Zeit ab einer rechtskräftigen Scheidung.
Grundlegende Voraussetzungen für den Anspruch auf nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist u.a. an einige grundlegende Voraussetzungen geknüpft. So muss der Unterhaltsbegehrende tatsächlich unterhaltsbedürftig sein. Entsprechend dazu muss der Unterhaltsschuldner leistungsfähig sein, d.h. in der Lage sein, den beanspruchten Unterhalt zahlen zu können. Oft fließen hier weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners ein, die in einem Rangverhältnis zueinander stehen.
Beweislast für den Anspruch auf nachehelicher Unterhalt
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf nachehelicher Unterhalt trifft denjenigen, der den nachehelichen Unterhalt anstrebt.
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Nach der Neuregelung des Unterhaltsrechtes durch die seit dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsreform wird auf Seiten der Zahlungspflichtigen verstärkt auf eine Befristung und/oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auch bei einer längeren Ehedauer geachtet. Auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ist verstärkt zu klären, inwieweit ehebedingte Nachteile einen ggf. unbefristeten oder unbegrenzten Unterhalt rechtfertigen. Beide Positionen können auch im Rahmen von Änderungen von bereits bestehenden Unterhaltsregelungen eine Rolle spielen.
Ausschluss oder Herabsetzung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Die besonderen Umstände eines Einzelfalls können dazu führen, dass die Leistung von nachehelichem Unterhalt als grob unbillig erscheint. Dem Unterhaltsschuldner ist es dann teilweise nicht oder nicht mehr zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Insoweit gilt der Maßstab von Treu und Glauben des BGB. Der Gesetzestext zählt sieben Regelbeispiele der groben Unbilligkeit auf. Beispielhaft zu nennen sind die Fälle, in denen die Ehe nur von kurzer Dauer war, der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt oder seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Auch ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner oder einen nahen Angehörigen kann zu grober Unbilligkeit führen.
Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen ist oder herabgesetzt werden kann, nicht abschließend geregelt. Es kommt also immer auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls an, um eine fundierte Aussage treffen zu können.
Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufgrund der Kindesbetreuung besitzt eine große praktische Bedeutung. Der geschiedene Elternteil, der die Betreuung gemeinsamer Kinder übernimmt, ist oft darin eingeschränkt oder daran gehindert, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Daraus ergibt sich dann entsprechend regelmäßig eine Unterhaltsbedürftigkeit.
Bis drei Jahre nach der Geburt des jüngsten gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil entsprechend Unterhalt verlangen, ohne dass ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Der nacheheliche Unterhalt wegen Kindesbetreuung kann auch danach fortbestehen, solange und soweit dies rechtlich angemessen ist. Primär ergeben sich häufig Gründe für eine Verlängerung aus den Bedürfnissen des Kindes. So kann ein Kind wegen chronischer Krankheit oder aus anderen individuellen Gründen besonders betreuungsbedürftig sein.