b. Leihmutterschaft Ukraine
Immer mehr deutsche Paare erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland. Die Ukraine hatte sich dabei bis zum Kriegsbeginn Anfang 2022 als ein sehr beliebtes Zielland etabliert. Das lag sowohl an der dortigen Leihmutterschaft-Infrastruktur – mit zahlreichen Agenturen, Kliniken und Leihmüttern – als auch an den vergleichsweise günstigen Kosten, und nicht zuletzt an der dortigen Rechtslage, die für ausländische Wunscheltern positiv ist.
- Aktueller Hinweis zur Ukraine
Der Krieg in der Ukraine schränkt seit Anfang 2022 Leihmutterschaft erheblich ein. Nicht nur für Leihmütter, auch für die Wunscheltern kann der Aufenthalt in der Ukraine gefährlich werden. Unabhängig von der Gefahr für Leib und Leben fehlt es häufig an notwendigen Papieren, um die Ukraine mit dem neugeborenen Kind verlassen und in die Bundesrepublik einreisen zu können. Das erfordert Improvisationsgeschick, aber auch die Nutzung noch zugänglicher Ressourcen.
Dr. Oldenburger, erfahrener Anwalt für Leihmutterschaft, unterstützt sie dabei und hilft, Grenzübertritte rechtlich vorzubereiten und umzusetzen.
Durch ein Abkommen der deutschen und ukrainischen Notarkammern werden hierbei Möglichkeiten erleichtert, notwendige Erklärungen von Leihmüttern ins deutsche Recht zu implementieren. Außerdem kann durch Honorarkonsulate das Ausstellen von vorläufigen Reisedokumenten erreicht werden, ohne, zur ggf. geschlossenen Botschaft nach Kiew reisen zu müssen.
Medienberichten zufolge gibt es Agenturen und Kliniken in der Ukraine, die im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kinderhandel stehen. Wir empfehlen daher dringend, sich vor Abschluss eines Vertrages über die aktuelle Rechtslage zu informieren und keinen Vertrag ohne anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen der Leihmutterschaft in der Ukraine und praktische Informationen für Wunscheltern unter Berücksichtigung des deutschen Leihmutterschaftsverbots. Dr. Oldenburger begleitet seit 2014 erfolgreich bundesweit und international Eltern und Familien bei der Planung und Realisierung von Leihmutterschaften.
- Medizinische Möglichkeiten und Rechtliche Rahmenbedingungen
Leihmutterschaft ist in der Ukraine gesetzlich erlaubt und geregelt. Die Wunscheltern müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen miteinander verheiratet und verschiedengeschlechtlich sein. Eine (erfolgreiche) Schwangerschaft der Wunschmutter darf medizinisch nicht möglich sein, außerdem muss der Wunschvater zur künstlichen Befruchtung seinen Samen zur Verfügung stellen.
Die Anforderungen an die ukrainische Leihmutter sind wie folgt:
- Mindestalter 18 Jahre (volljährig)
- Bereits mindestens ein eigenes Kind
- Physische und psychische Eignung in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt
Bei einer Leihmutterschaft wird der Embryo im Labor mittels In-vitro-Fertilisation, manchmal auch mit der ICSI-Methode, bei welcher das Sperma direkt in die Eizelle injiziert wird, erzeugt – aber immer muss das Sperma des Wunschvaters verwendet werden.
Die Verwendung eigener Eizellen ist gesetzlich in der Ukraine nicht vorgeschrieben. Das heißt, die Wunscheltern können ihre eigenen Eizellen verwenden, aber sich auch fremde Eizellen mittels Spenderbank beschaffen. Die Spenderin bleibt, wie in anderen Ländern auch üblich, anonym. Wichtig ist, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, da anderenfalls eine Legalisierung der Elternschaft in Deutschland scheitern kann.
Das ukrainische Recht erlaubt darüber hinaus auch eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und die Auswahl des Geschlechts des Embryos, der von der Leihmutter ausgetragen wird. Hierüber enthält der Agentur- oder Klinikvertrag regelmäßig nähere Einzelheiten. Wenn Sie jedoch besondere Untersuchungen wünschen, die über die standardisierten Maßnahmen hinausgehen, wären sie in die Vertragsverhandlungen aufzunehmen und explizit zum Gegenstand der Pflichten von Agentur oder Klinik zu machen. Es kommt hierbei auf besondere Aspekte und Risiken an, die im Rahmen der Beratungen erfasst werden sollten, um sie ihrer Leihmutterschaft zugrunde legen zu können.
Bereits vor der Geburt kann der Wunschvater seine Elternschaft anerkennen. Hierfür bedarf es aber der Zustimmung der Leihmutter. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt meist vor einer/m deutschen Notar/in. Es ist aber auch möglich, nach der Geburt in der Ukraine eine Anerkennungserklärung abzugeben. Dazu muss ein Honorarkonsulat oder die Deutsche Botschaft in Kiew aufgesucht werden. Kriegsbedingt empfiehlt sich ein solches Vorgehen eher nicht. Da auch die Zustimmung der Leihmutter beurkundet werden muss, kann es sinnvoll sein, diese Erklärung aufgrund der Kooperationsvereinbarung vor einer/m ukrainischen Notar/in abzugeben.
Allein mit einer formwirksamen Vaterschaftsanerkennung kann ein Elter aber noch keine Entscheidungen für das Kind treffen. Dazu benötigt er das Sorgerecht. Dies steht der Leihmutter zu, obwohl sie nach ihrem ukrainischen Heimatrecht keine Mutter ist. Um das Sorgerecht gemeinsam mit ihr ausüben zu können, muss die Leihmutter eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Auch das kann vor einem ukrainischen Notariat erfolgen. Wir unterstützen Sie an dieser wichtigen Schnittstelle, denn ohne eine wirksame Sorgeerklärung können Wunscheltern nicht für ihr Kind sorgen, bspw. ärztliche Untersuchen durchführen, Elternzeit beantragen, Anmeldungen vornehmen etc.
- Geburtsurkunde in der Ukraine
Nach der Geburt können sich die deutschen Wunscheltern beim örtlich zuständigen Standesamt in der Ukraine als Eltern registrieren und eine entsprechende Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Leihmutter hat nach ukrainischem Recht keinen Anspruch, die Mutterschaft für das Kind zu übernehmen. Hierbei unterstützt, je nach vertraglichen Absprachen, regelmäßig die beauftragte Agentur.
- Rückkehr der Familie nach Deutschland – Probleme & Lösungen
Für das deutsche Recht gilt stets die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt gebracht hat. Die unmittelbare Übernahme der rechtlichen Wunschmutterschaft ist in Deutschland daher regelmäßig nicht möglich – und eine entsprechende behördliche Entscheidung aus der Ukraine wird hier genauso wenig anerkannt wie eine ukrainische Geburtsurkunde.
Der Bundesgerichtshof hat 2019 ausdrücklich entschieden, dass sich eine Frau nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt auf Grundlage einer ukrainischen Geburtsurkunde eintragen lassen kann (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17).
Während die Anerkennung der Vaterschaft des Wunschvaters in Deutschland regelmäßig unproblematisch ist, wird die Wunschmutter aufgrund der dargestellten rechtlichen Situation dagegen immer dann auf eine Stiefkindadoption verwiesen, wenn nicht der Weg über eine Anerkennung einer ukrainischen Abstammungsentscheidung gegangen wird.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des BGH waren zwei Aspekte: Einmal der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, welcher das anwendbare Recht bestimmt. Dieser Aufenthalt liege wie derjenige der Wunscheltern in Deutschland, daher sei hinsichtlich der Abstammung deutsches Recht anzuwenden. Allen Beteiligten, so die Richter, sei schließlich klar gewesen, dass das Kind schon bald nach der Geburt mit den Bestelleltern nach Deutschland reisen und dort leben würde. Und zum anderen stellt der BGH klar, dass eine Geburtsurkunde nicht als Entscheidung in Deutschland anzuerkennen ist.
- Rechtsgutachten als Lösungsweg
Ähnlich wie gerichtliche Abstammungsentscheidungen, die in vielen Bundesstaaten der USA (u.a. in Kalifornien, Nevada, Ohio etc.) vorgesehen sind, besteht seit einiger Zeit auch in der Ukraine die Möglichkeit, eine gerichtliche Abstammungsentscheidung zu erhalten. Dazu verlangen die Gerichte regelmäßig ein Rechtsgutachten aus Deutschland, welches die Voraussetzungen für ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung erläutert.
Dr. Oldenburger erstellt solche Rechtsgutachten im Einzelfall für Sie, um ein notwendiges Rechtschutzbedürfnis zugestanden zu bekommen.
Es ist auf diesem Wege möglich, in der Ukraine den Elternstatus mittels gerichtlicher Entscheidung feststellen zu lassen. Die daraus abgeleitete Elternschaft kann im Anschluss in Deutschland, anders als nur eine Geburtsurkunde, anerkannt werden. Entsprechende Verfahren führen wir ebenfalls für Sie durch. Damit wird eine Stiefkind-Adoption vermieden, die derzeit mit nicht unerheblichen Problemen unklarem Zeithorizont verbunden ist.
- Staatsangehörigkeit und Aufenthalt
Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind regelmäßig schon über die (deutsche) Staatsangehörigkeit des Wunschvaters. Damit verbunden ist, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die Option, einen vorläufigen deutschen Pass für das Kind zu erhalten.