Anforderungen an die Unterschrift bei eigenhändigen Testamenten

Immer wieder beschäftigen sich gerichtliche Entscheidungen mit der Wirksamkeit der Unterschriften bei eigenhändigen Testamenten. Erst kürzlich hat das OLG München in seinem Beschluss vom 25.08.2023 (Az.: 33 Wx 119/23) ein Testament aufgrund einer missglückten Unterschrift als unwirksam eingeordnet. Die Folgen können für den Einzelnen verheerend sein.  Statt der eigentlich durch den Erblasser gewollten Erbeinsetzung tritt die gesetzliche Erbfolge ein oder die Erbfolge bestimmt sich nach einem früheren Testament. So können Personen begünstigt werden, die der Testator nicht bedenken wollte. Für eine wirksame Unterschrift unter einem Testament gilt:

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Diese Formvorschrift verfolgt den Zweck, dass der Erblasser sich mit dem Testament genau beschäftigen soll, sodass dieser sich darüber klar wird, was er genau testieren will und diesen Willen auch möglichst klar zum Ausdruck zu bringen. Weiter bietet die Eigenhändigkeit eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschung des Erblasserwillens. Ein Testament ist nichtig, soweit es gegen diese Formvorschriften verstößt.

2247 Abs. 3 BGB regelt die Art der Unterschrift. Danach soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Daraus folgt, dass zwar auch Unterschriften mit dem Vornamen oder einem Spitznamen genügen – Rechtssicherheit bieten diese jedoch aufgrund der dann anstehenden Ernstlichkeitsprüfung nicht. Weiter muss die Unterschrift zwar nicht lesbar sein, einfache Zeichnungen, wie Striche und Haken sind aber keine Unterschriften. Von wem die Unterschrift herrührt, kann auch bei Druckbuchstaben zweifelhaft sein, da diese teilweise kein eigenes Schriftbild aufweisen, was die Identifikation erschwert. Es kann daher nur angeraten werden, mit der normalen Handschrift mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben.

Eine Unterschrift gehört unter den Testamentstext! Die Unterschrift hat zwei Funktionen: einerseits die Identifikationsfunktion (welche dafür sorgt, dass nachvollzogen werden kann, ob tatsächlich der Erblasser testiert hat), andererseits die Abschlussfunktion. Die Unterschrift muss also die Erklärung räumlich abschließen. Hierzu hat der BGH plakativ ausgeführt, dass „Oberschrift“ keine Unterschrift sei (BGHZ 111, 48). Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile etwas aufgeweicht. Danach genügt es, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt (OLG Hamburg, Beschl. V. 08.10.2013 – 2 W 80/13). Auch hier ist aber wieder Interpretation erforderlich, was die Prüfung der Wirksamkeit des Testaments unberechenbar macht – soweit möglich sollte die Unterschrift daher unterhalb der Erklärung erfolgen.

Wie wichtig die Einhaltung dieser Kriterien ist, zeigt sich am aktuellen Beispiel des OLG München. Hier hatte eine Erblasserin wie folgt testiert:

 

10.3.2022

Testament! Ich … [= Name der Erblasserin] vermache alles was ich habe.

Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank …

Versicherung bei der Züricher Versicherung …-…

[„Unterschrift“ der Erblasserin]

An Herrn …

… [Anschrift]

 

Dies genügt nach den oben genannten Grundsätzen nicht, mit der Folge, dass dieses Testament nicht wirksam war. Hierzu führt das OLG München aus:

„Nach dem äußeren Erscheinungsbild schrieb die Erblasserin zunächst auf, dass sie alles, was sie habe, vermachen, also durch letztwillige Verfügung zuwenden und damit das gesetzliche Erbrecht ausschließen wolle. Diese „Blanko“ Erklärung unterschrieb die Erblasserin. Die Kernaussage aber, an wen sie alles vermachen wolle, schrieb sie erst darunter. Damit ist die Ratio der Formvorschriften, nämlich die Erblasserin dazu zu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt ihre Verfügung von Todes wegen haben soll, gerade nicht erfüllt: Es kommt nicht zum Ausdruck, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreiben des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen wollte, Klarheit verschafft hätte.“ (OLG München, Beschl. V. 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 e, Rn. 15). Dabei ist weiter zu beachten, dass sich das hier streitgegenständliche Testament in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ befand – selbst dies genügte dem OLG München nicht, um von einem wirksamen Testament auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nachträgliche Zusätze unter einem bereits bestehenden Testament selbstverständlich möglich sind, sodass das gesamte Testament nicht nochmal neu geschrieben werden muss. Zur Wirksamkeit dieser Erklärung bedarf es allerdings einer weiteren Unterschrift unter der neuen Erklärung.

Insofern bleibt festzuhalten, dass es einige rechtliche Schwierigkeiten im Bereich der Testamentserrichtung gibt, deren sich viele Personen nicht bewusst sind. Nach dem Tod des Testierenden kommt es daher häufig zu hohen Kosten verursachenden Streitigkeiten, die relativ einfach hätten vermieden werden können. In Zweifelsfragen sollte immer ein kundiger Rechtsanwalt oder Notar konsultiert werden.

 

Yanik Zimmerer, Referendar

de_DEDeutsch