Wechselmodell und neue BGH-Rechtsprechung
Zum Beschluss vom 11. Januar 2017, XII ZB 565/15

Haben die getrennt lebenden Eltern sich dafür entschieden, das gemeinsame Kind zu annähernd gleichen Teilen zu betreuen, nehmen sie Abstand vom klassischen Residenzmodell und bemühen sich um die Umsetzung des Wechselmodells. Indem der Lebensmittelpunkt des Kindes bei beiden Eltern begründet wird, soll verhindert werden, dass die Beziehung zu einem Elternteil zerbricht.
Neben den zahlreichen Vorteilen, die diese Form verspricht, bringt sie in ihrer Umsetzung ebenso viele Probleme mit sich. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass sich der BGH in seinem Beschluss vom 11.Januar 20117 – XII 565/15 der umstrittenen Frage der Berechnung des Kindesunterhalts im Rahmen des Wechselmodells angenommen hat. Dadurch, dass das Wechselmodell im Gesetz noch keinen Einzug gefunden hat, sind im Laufe der Zeit eine Vielzahl unterschiedlicher Berechnungsansätze geschaffen worden, die es schon längst mit einer klarstellenden Berechnungsmethode aufzuheben galt, um Rechtssicherheit für Betroffene und Anwälte zu schaffen.
Mit seiner Entscheidung bereitet der BGH eine Grundlage für die Ermittlung des Unterhalts, wobei er auch die Frage der Anrechnung des Kindergeldes berücksichtigt. Gleichzeitig erteilt er der Auffassung, dass mit der Vereinbarung eines Wechselmodells eine Pflicht zur Leistung von Barunterhalt entfalle, eine deutliche Absage. Die von den Eltern getroffene Vereinbarung des Wechselmodells betrifft lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt des Kindes. Eine zusätzliche Regelung bezüglich des Unterhalts bedürfe vielmehr einer gesonderten Abrede, an der es regelmäßig fehlt.
Vor allem die Elternteile, die aufgrund divergierender Leistungsfähigkeit eine pauschalierte Unterhaltslösung nicht wünschen, sondern vielmehr einkommensentsprechend leisten wollen, dürften sich freuen, einen Maßstab an die Hand zu bekommen.
Zu der Berechnung führt der BGH aus:
Der Unterhaltsbedarf ist zunächst anhand der beiderseitigen Einkommen der Eltern zu bestimmen, indem diese addiert werden. Der BGH betont, dass der Bedarf sich nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten lässt, die für jeden Elternteil nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. Dieser Ansatz widerspräche dem Gedanken, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes einheitlich ist und sich von beiden Elternteilen ableitet, da die Betreuungslast gerade keinem Elternteil überwiegend oder alleinig obliegt. Auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen bestimmt den Bedarf des Kindes, da die Erwerbsmöglichkeiten Teil der Lebensstellung des Elternteils sind, von welcher die Lebensstellung des Kindes abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 -XII ZR 126/06 – FamRZ 2008, 2014 Rn. 32).
Ist der Regelbedarf bestimmt, ist dieser um die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten zu erhöhen. Mehrbedarf umfasst dabei den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltslinien nicht erfasst wird. Dabei sind allerdings nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Unterhaltsbedarf des Kindes zugerechnet werden können. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist ferner, dass deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen ist. Als Beispiele solcher Kosten nennt der BGH Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände. Im konkreten Fall erkannte er ebenfalls Hort- und Kindergartenbeiträge als Mehrkosten an. Kosten für den Tanzkurs oder die Musikschule sind jedoch durch den Regelbedarf teilweise abgedeckt und finden nur in Höhe des übersteigenden Bedarfs Berücksichtigung.
Schließlich erfolgt die Bezifferung der elterlichen Anteile: Dafür ist das bereinigte Einkommen heranzuziehen, von welchem der sogenannte angemessene Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist. Die verbleibenden Beträge sind sodann verhältnismäßig in Relation zu setzen, woraus sich schließlich die Quote ergibt, die der jeweilige Elternteil an dem ermittelten Bedarf zu tragen hat. Der BGH hält somit an der gewohnten Praxis und der Rechtsprechung des Senats fest (vgl. BGHZ 188,50 – FamRZ 2011, 454, Rn. 34 ff). Eine Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses des Nettoeinkommens lehnt der BGH ab, da eine entsprechende Quotierung die wahre Leistungsfähigkeit nicht widerspiegelt.
Der umstrittenen Frage der Kindergeldanrechnung hat sich der Gerichtshof ebenfalls angenommen: er bezieht sich dabei auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053, wonach auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben ist. Die Hälfte des Kindergeldes mindert demnach den Barbedarf gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB. Klarstellend betont er dabei erneut, dass der in § 1612b BGB vorgesehene Mechanismus im Fall des Wechselmodells nicht zu einem gänzlichen Ausgleich des Kindergeldes führt. Auch wenn die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf erfolgt und den Eltern entsprechend ihrer Beteiligungsquoten zugute kommt, verbleibt die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte zunächst bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil. Aufgrund der grundsätzlich gleichwertigen Betreuungsleistungen bedarf es sodann eines gesonderten Ausgleichs, wobei ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil vom BGH anerkannt ist. Der Anspruch kann mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden.
Ob der Versuch des BGHs, die Versäumnisse des Gesetzgebers im Hinblick auf das Wechselmodell zu kompensieren, Befriedigung für alle Seiten verspricht, mag vorerst offen bleiben. Zu hoffen bleibt, dass dieser Regelungsansatz dazu beiträgt, wirtschaftlich geprägte Gerichtsverfahren in der Zukunft zu reduzieren.

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