In der Regel keine steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung.
Der 3. Senat des FG Nürnberg hat sich in seinem Urteil vom 25.07.2018 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten wegen einer Erbstreitigkeit bei der Einkommenssteuerbemessung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Kläger waren zwei zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, denen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund € 31.000 entstanden waren. Sie beantragten, ihre Einkommenssteuerbescheide von 2011 und 2012 dahingehend zu ändern, dass die Rechtsanwaltskosten als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung angesetzt und die Einkommenssteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Die Kläger begründeten ihren Antrag damit, dass die Rechtsanwaltskosten aus dem Rechtsstreit aus einer Erbauseinandersetzung herrührten. Zum strittigen Nachlass hätten Betriebsgebäude und Lagerflächen des von dem Sohn der Klägerin geführten Familienbetriebes gehört, die für den Fortbestand der Firma zwingend erhalten werden mussten. Die Klägerin sei selbst bei der Firma angestellt, habe aber auch andere Einkünfte. Bei einem Unterliegen wären die Grundstücke der Erbengemeinschaft zwangsversteigert worden, wodurch die Arbeitnehmer der Firma ihre Existenzgrundlage verloren hätten.
Das beklagte Finanzamt beantragte, die Klage abzuweisen. Das FG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht hat klargestellt, dass gem. § 33 EStG eine Ermäßigung der Einkommenssteuer grundsätzlich möglich ist, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für eine außergewöhnliche Belastung erwachsen.
Zur anschließenden Klärung der streitigen Frage, ob Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten eine zwangsläufige Aufwendung für eine außergewöhnliche Belastung sind, hat sich der Senat der Rechtsprechung des BFH angeschlossen:
Demnach sind die Kosten eines Zivilprozesses nur dann zwangsläufige Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Steuerpflichtige laufe jedoch nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn ausreichend andere nicht streitbefangene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und er durch eine Ausschlagung der Erbschaft, einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder durch einen Antrag auf Nachlassinsolvenzverfahren erreichen konnte, dass durch die Erbauseinandersetzung keine Rechtsanwaltskosten entstehen.
Diese gefundenen Grundsätze hat das Gericht auf den entschiedenen Fall übertragen.
Es reiche nicht aus, dass durch eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Familienbetriebs die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Gefahr laufen, ihre Arbeitsplätze zu verlieren. Es komme auf die Gefährdung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen selbst an.
Die Kläger selbst hätten neben dem streitbefangenen Nachlass ausreichend weitere Einkünfte, um ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen und hätten durch eine Ausschlagung der Erbschaft die Entstehung der Rechtsanwaltskosten verhindern können. Auch sei ihre Existenzgrundlage nicht durch etwaige Nachlassverbindlichkeiten gefährdet, da für die Kläger neben einer Erbschaftsausschlagung auch die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz bestanden hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei Erbschaftsstreitigkeiten zwar möglich ist, dies jedoch nur in der sehr engen Grenze zugelassen wird, dass der Steuerpflichtige selbst ohne die Erbschaft Gefahr laufen muss, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Philip Thomsen, Rechtsreferendar