OLG Stuttgart: Kein Recht auf Umgang mit dem Hund nach Scheidung
OLG Stuttgart, Beschl. vom 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19
Anm. von Dr. Magdalena Dittmann
Im Rahmen von familienrechtlichen Auseinandersetzungen stellt sich nicht selten die Frage, wer den Familienhund nach Trennung und Scheidung behalten darf.
Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bereits 2014 im Fall der Malteserhündin B. für die Trennungszeit entschieden, dass Tiere zwar keine Sachen sind, gem. § 90 a S. 3 BGB jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach Trennung der Eheleute richte sich daher nach den Regeln zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände gem. § 1361 a BGB. Diese sehen einen Herausgabeanspruch nur bei Alleineigentum an der konkreten Sache vor, sowie eine Verteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten bei Gegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen.
In der aktuellen Entscheidung vom 16.04.2019 betreffend die Mischlingshündin L. geht es um die Zeit nach Rechtkraft der Scheidung der Eheleute. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Noch vor der Eheschließung erwerben die Eheleute von der örtlichen Tierhilfe den Welpen L. Nach dem Abgabevertrag erfolgt die Übergabe an den Ehemann, der laut Urkunde mit der Aushändigung des Tieres und dazugehöriger Papiere Eigentümer wird und für das Tier eine Schutzgebühr entrichtet.
Nach der Trennung der Eheleute verbleibt L. im Haushalt des Ehemannes in der ehemaligen ehelichen Immobilie mit großem Garten. Etwa neun Monate nach der Trennung verlangt die Ehefrau mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Herausgabe von L. sowie ein regelmäßiges Umgangsrecht.
In der ersten mündlichen Verhandlung einigen sich die Eheleute auf ein regelmäßiges Umgangsrecht der Ehefrau, wobei sich der Ehemann bereit erklärt, den Hund der Ehefrau jeweils zu bringen und dort auch wieder abzuholen. Mit Blick auf diese Einigung wird vom Familiengericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach der rechtskräftigen Scheidung der Beteiligten wird das Verfahren wieder angerufen und erneut mündlich verhandelt.
Das Familiengericht weist die Anträge der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurück.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr die Hündin unverzüglich herausgegeben wird und ein regelmäßiger Umgang jedes Wochenende von Samstagvormittag 9:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, beginnend ab sofort, gewährt wird, hilfsweise ihr die Hündin zugewiesen wird.
Auch das Beschwerdegericht weist die Anträge der Ehefrau zurück. Der Senat verweist dabei auf seine frühere Rechtsprechung im Fall der Malteserhündin B. und stellt klar, dass sich auch die Zuweisung eines Hundes für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift, mithin § 1568 b Abs. 1 BGB, richtet. Auch hier ist eine Überlassung an einen Ehepartner durch das Familiengericht nur bei Haushaltsgegenständen möglich, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Hündin L. nach Feststellungen des Familiengerichts im Alleineigentum des Ehemannes steht und die Ehefrau ihr Miteigentum nicht beweisen kann. Diese Würdigung ist aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
Das OLG Stuttgart stimmt auch der Auffassung des Familiengerichts zu, dass ein Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Nach Überzeugung der Richter lässt sich ein Anspruch auf Umgang mit dem Hund weder aus den Vorschriften zur Haushaltsverteilung noch aus den Vorschriften zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Mit der Entscheidung wird die frühere Rechtsprechung anderer Oberlandegerichte bestätigt. Schon 2003 entschied das OLG Bamberg (Beschluss vom 10.06.2003, 7 UF 103/03), dass nach der seinerzeit noch geltenden Hausratsverordnung lediglich die Zuweisung von Gegenständen, nicht aber eine wechselweise Nutzung möglich sei.
Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2010) entschied, dass es ein Umgangsrecht mit dem Hund nicht geben kann, weil sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1361 a BGB herleiten lässt.
Für die Rechtssuchenden folgt hieraus, dass ein Anspruch auf die Mitnahme/Herausgabe des Hundes nach Trennung und Scheidung nur dann besteht, wenn das Tier im Alleineigentum oder zumindest im Miteigentum desjenigen steht, der es für sich beansprucht. Die (Mit-) Eigentümerstellung muss von demjenigen Ehegatten bewiesen werden, der sich darauf beruft. Steht der Hund (oder ein anderes Tier) im Miteigentum beider Ehegatten, so entscheidet das Familiengericht nach Kriterien des Tierwohls unter Einbeziehung sonstiger Billigkeitsgesichtspunkte. Bessere Chancen hat danach freilich derjenige Ehegatte, der sich bereits früher überwiegend um das Tier gekümmert hat und weiterhin hierzu in der Lage ist.
Insgesamt ist hier ein sehr häufiger Sachverhalt betroffen und die gesetzliche Regelung als unbefriedigend zu bewerten. Angesichts der bestehenden Gesetzeslücke ist den Mandanten dringend zu empfehlen, auch die Frage des Umgangs mit Haustieren nach Trennung und Scheidung in die ehevertragliche Regelung mit aufzunehmen.