Überraschende Möglichkeiten für die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten
1. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (XII ZB 426/15 und XII ZB 466/16) die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten über die im Gesetz explizit genannten Möglichkeiten hinaus eine vollständige Beseitigung des bei Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches zu erreichen.
Hiervon betroffen können nur Entscheidungen über den Versorgungsausgleich sein, die seit der Einführung des Versorgungsausgleiches im Jahr 1977 bis zum Jahr 2009 nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht getroffen worden sind.
Insbesondere eröffnen die Entscheidungen des BGH die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor seinem Tod bereits über lange Zeit eine Rente bezogen hat, auf die sich der Versorgungsausgleich positiv ausgewirkt hat. Die in §37 Versorgungsausgleichsgesetz geregelte zeitliche Grenze von maximal 36 Monaten, für die der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente bezogen haben darf, gilt in diesen Fällen nicht.
2. Allein der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten reicht allerdings nicht aus, um eine derartige Abänderung des Versorgungsausgleichs mit Aussichten auf Erfolg beantragen zu können. Es muss daneben eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Renten- oder Pensionsansprüche auf Seiten des Ausgleichspflichtigen Ehegatten oder auf Seiten des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten im Vergleich zu derjenigen Situation eingetreten sein, die bei der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung zugrunde gelegt worden ist. Diese Veränderungen müssen in Bezug auf die Ehezeit eingetreten sein, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
3. Es gibt einige Fallgruppen, bei denen typischerweise eine wesentliche Veränderung eingetreten sein kann, die zu einem Abänderungsgrund führt:
– Wenigstens einer der Ehegatten ist oder war Beamter und hat eine höhere oder geringere Pension, als sie bei der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt worden war.
Als Grund hierfür kommt z.B. die allgemeine Absenkung des Versorgungshöchstsatzes für Beamte, der Wegfall des früher gezahlten Weihnachtsgelds oder auch eine vorzeitige Pensionierung in Betracht.
– Vergleichbare Veränderungen kommen auch bei geschiedenen Ehegatten in Frage, die eine gesetzlichen Rente beziehen.
Der vermutlich praktisch wichtigste Fall ist die nachträgliche Zurechnung von Kindererziehungszeiten, wenn es diese bei der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gar nicht oder nur in geringerem Umfang gegeben hat. Hierzu zählen auch zusätzliche Rentenansprüche aufgrund der „Mütterrente“.
Ebenso kann sich eine wesentliche Veränderung gegenüber denjenigen Verhältnissen, die bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ursprünglich zugrunde gelegt worden sind, z.B. daraus ergeben, dass sich inzwischen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht mehr rentensteigernd auswirken.
– Schließlich kommt ein solcher Abänderungsantrag z.B. auch dann in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente nach den Vorschriften der bis zum Jahr 2009 geltenden Barwertverordnung umgerechnet worden ist und dann – dies war die Konsequenz der alten Rechtslage – nur mit einem wesentlich geringeren Betrag als ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung des Versorgungsausgleichs eingestellt worden ist.
4. Wenn über den Versorgungsausgleich nach dem bis 2009 geltenden Recht entschieden worden ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstorben ist, kann es sich stets lohnen, fachlich prüfen zu lassen, ob ein Abänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Denn es genügen regelmäßig bereits verhältnismäßig geringfügige Veränderungen der Renten- und Pensionsansprüche, um mit Wirkung für die Zukunft den Versorgungsausgleich insgesamt entfallen zu lassen. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist stets nur mit Wirkung ab Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Familiengericht möglich, also nicht rückwirkend für die Zeit ab dem Tod des ehemals ausgleichsberechtigten Ehegatten.
RA Andreas Wucherpfennig
Fachanwalt für Familienrecht